Unterstützen Sie uns als Teil des K-EINBRUCH-Netzwerks
Folgende Firmen und Verbände sind Teil des K-EINBRUCH-Netzwerks und leisten damit einen Beitrag, die Initiative der Polizei und der Wirtschaft in der Bevölkerung bekannt zu machen:
Verbände, Zertifizierungsstellen, Versicherungen und Banken
Hersteller
Errichter
Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Errichterunternehmen Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
Baden-Württemberg
Bayern
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Schleswig-Holstein
Errichterunternehmen Videoüberwachungsanlagen
Baden-Württemberg
Hamburg
Hessen
Sachsen
Aufnahmebedingungen für das K-EINBRUCH-Netzwerk
Firmen und Verbände, Zertifizierungsstellen, Versicherungen und Banken, die mit ihrem Logo in das K-EINBRUCH-Netzwerk aufgenommen werden wollen, erklären sich damit bereit, die Initiative K-EINBRUCH noch weiter bekannt zu machen. Dabei handelt es sich um eine so genannte „Linkpartnerschaft“: Von den im Netzwerk aufgeführten Logos wird jeweils auf die Firmen- bzw. Verbands-Website verlinkt, im Gegenzug platzieren Sie das K-EINBRUCH-Siegel auf Ihrer Website und verlinken von dort auf www.k-einbruch.de.
Aufgenommen werden
- Herstellerfirmen, die in den Herstellerverzeichnissen des Bayerischen Landeskriminalamts gelistet sind.
- Herstellerfirmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA), wenn sie über eine geprüfte und zertifizierte Überfall- und Einbruchmeldeanlage (Gesamtsystem) verfügen. Es müssen grundsätzlich Anlagenteile/Geräte für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (Gesamtsystem) eingesetzt werden, die sowohl einzeln als auch auf bestimmungsgemäßes Zusammenwirken von hierfür nach DIN EN ISO/IEC 17065 für den Bereich Gefahrenmeldeanlagentechnik akkreditierten Zertifizierungsstellen für die/den entsprechende/n Klasse/Grad geprüft und zertifiziert sind. Die Mindestanforderungen der Polizei an Einbruchmeldeanlagen sind im „Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen“ festgelegt. Herstellerfirmen von Einbruchmeldesysteme, die auf Techniken wie Druckalarm, Infraschall oder Volumenüberwachung aufbauen, können nicht aufgenommen werden, da für diese Technik bisher keine Prüfungen und Zertifizierungen von einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 für den Bereich Gefahrenmeldetechnik akkreditierten Zertifizierungsstelle vorliegen. Daher sind die Mindestanforderungen für eine Empfehlung durch die Polizei, die durch die Kommission Polizeiliche Kriminalprävention (KPK) für die Empfehlung von Einbruchmeldeanlagen vorgegeben sind, nicht gegeben. Solche Systeme können durch die Polizei nicht empfohlen werden. Zudem ist der Aufbau solcher Systeme nicht mit einer klassischen Einbruchmeldeanlage nach Pflichtenkatalog vergleichbar.
- Errichterunternehmen, die in einem Adressennachweis von Errichterunternehmen für mechanische Sicherungseinrichtungen, für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen oder für Videoüberwachungsanlagen gelistet sind.
- Verbände, Zertifizierungsstellen nach DIN ISO/IEC 17065, Versicherungen und Banken.
Herstellerfirmen binden das so genannte Hersteller-Gütesiegel auf ihrer Website ein, Errichterunternehmen das so genannte Errichter-Gütesiegel. Verbände, Zertifizierungsstellen nach DIN ISO/IEC 17065, Versicherungen und Banken nutzen das so genannte K-EINBRUCH-Siegel.
So werden Sie ins Herstellerverzeichnis aufgenommen
Hersteller werden in den KPK-Herstellerverzeichnissen benannt, wenn zusätzlich zum einschlägigen Prüfzeugnis eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17065 stattfindet. Geführt werden die Herstellerverzeichnisse vom Bayerischen Landeskriminalamt, die Daten werden zwei Mal jährlich (Januar und Juli) von den Zertifizierungsstellen an das BLKA übermittelt.
Weitere Informationen erhalten interessierte Hersteller beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sicherheitstechnische Prävention, Telefon: 089/1212/4140, Mail: blka.sg513@polizei.bayern.de.
Aufnahme von Errichterunternehmen in den Adressennachweis
Errichterunternehmen, welche die Anforderungen der zugrundeliegenden bundeseinheitlichen Pflichtenkataloge erfüllen, können beim Landeskriminalamt ihres Bundeslandes einen Antrag für die Aufnahme in den jeweiligen Adressennachweis stellen. Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der entsprechenden Landeskriminalämter im Bereich "Prävention".