Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)
Grundsätzliches
Die ÜEA-Richtlinie enthält alle Regelungen unter welchen Voraussetzungen die Polizei bei entsprechenden Gefahrenlagen automatisch direkt informiert werden darf, um schnellstmöglich entsprechende polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können.
Dies betrifft nachfolgend aufgeführte Gefahrenmeldeanlagen (GMA), die im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen an eine Alarmempfangsstelle bei der Polizei angeschlossen werden dürfen:
- Überfallmeldeanlagen und/oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA)
- Notfall- und Gefahrenreaktionssystemen (NGRS)
Bis auf die spezifisch in jedem Bundesland in Deutschland in der Anlage 13 enthaltenen Vorgaben ist die Richtlinie bundesweit gültig und legt die notwendigen Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige und schnelle Meldungsgabe zu erreichen. Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.
Voraussetzungen für den Anschluss
Die Errichtung und der Betrieb von ÜEA können von der Polizei genehmigt werden, wenn im Einzelfall aufgrund polizeilicher Lagebeurteilungen zu erwarten ist, dass
- Personen wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung (z. B. nach PDV 129 eingestufte gefährdete Personen),
- Personen, die aufgrund ihrer Funktion bzw. Tätigkeit (z. B. in raubgefährdeten Bereichen),
- Personen im Falle einer Amok- oder Terrorsituation (wenn dies im Rahmen eines Risikomanagementprozesses nach DIN VDE V 0827-1 ff. bzw. DIN EN 50726 ff. Festgestellt wurde),
- Sachen wegen ihres bedeutenden Wertes oder wegen ihrer Eigenart,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen, Einrichtungen oder
- Sachen wegen ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung
gefährdet sind und grundsätzlich ein öffentliches Interesse an ihrer Sicherheit besteht.
Fachbetriebe und Alarmweiterleitung an die Polizei
Entsprechende GMA, die an die Polizei angeschlossen werden sollen, dürfen nur von entsprechend geprüften und zertifizierten Fachbetrieben errichtet, geändert, erweitert und instandgehalten werden.
Zur direkten automatischen Weiterleitung von entsprechenden Alarmen an die Polizei sind je nach Vorgabe des jeweiligen Bundeslandes nur spezialisierte Fachbetriebe berechtigt, die aufgrund eines entsprechenden Vertrags mit der Polizei hierzu ermächtigt wurden (sogenannte Konzessionäre bzw. ÜEA-Provider).
Vor der Errichtung einer entsprechenden GMA, die an die Polizei angeschlossen werden soll, ist im Auftrag des Anschlussbewerbers/Betreibers und Errichters/Instandhalters vom Konzessionär bzw. ÜEA-Provider rechtzeitig schriftlich ein Antrag zur Errichtung gemäß Anlage 3 der ÜEA-Richtlinie an die Polizei zu stellen. Der weitere Ablauf ist in Nr. 4 der ÜEA-Richtlinie geregelt.
Weitere Inhalte
Die ÜEA-Richtlinie enthält zudem u. a. entsprechende Projektierungs-/Installationshinweise sowie Vordrucke (z. B. Anlagenbeschreibungen, Anträge) und beschreibt die Voraussetzungen für die Fachbetriebe und Konzessionäre/ÜEA-Provider.
Aktuelle Fassung
Die „Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie)“ wurde von der polizeilichen Expertengruppe ÜEA unter dem Vorsitz der Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS) bearbeitet.
Nach dem Durchlaufen der entsprechenden polizeilichen Ausschüsse wird vom entsprechenden Unterausschuss (UA IuK) die Empfehlung an den Bund und die Länder ausgesprochen, die jeweils aktuelle Fassung der ÜEA-Richtlinie verbindlich anzuwenden.
Der Zeitpunkt der Umsetzung in den Bundesländern obliegt dem jeweiligen Bundesland. Neue ÜEA sollen jedoch unter Beachtung der jeweils neuesten Ausgabe der ÜEA-Richtlinie projektiert und installiert werden.
Mit Wirkung vom 10.03.2026 hat der UA IuK die ÜEA-Richtlinie mit Stand Januar 2026 zur Anwendung in den Bundesländern empfohlen und ältere Ausgaben zurückzuziehen.
Downloads
Bundeseinheitliche ÜEA-Richtlinie
- Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) (ÜEA-Richtlinie), Stand: Januar 2026
Anträge und Dokumente (ausfüllbar)
- Antrag zur Errichtung/Erweiterung/Änderung einer ÜEA (ÜEA Anlage 3)
- Antrag für die Abnahme einer ÜEA (ÜEA Anlage 4)
- Abnahmeprotokoll (ÜEA Anlage 4)
- Antrag für ÜEA-Provider (ÜEA Anlage 11a)
- Behördenspezifische Datenschutzhinweise (ÜEA Anlage 12)
Anlagenbeschreibungen (ausfüllbar)
- Anlagenbeschreibung „Überfall-/Einbruchmeldeanlage (ÜMA/EMA)“ (für neue ÜEA)
- Anlagenbeschreibung „Änderung/Ergänzung der ÜMA/EMA“ (für Änderung/Ergänzung bestehender ÜEA)
- Anlagenbeschreibung „Notfall- und Gefahrenreaktionssystem (NGRS)“
- Anlagenbeschreibung „Videosicherheitssystem (VSS)“
- Anlagenbeschreibung „Änderung/Ergänzung der VSS“ (für Änderung/Ergänzung bestehender VSS)